1. Der TC Unterschneidheim e.V. mit Sitz in Unterschneidheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports in der Gemeinde Unterschneidheim. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch nachstehende Maßnahmen.
    1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs
    2. Abhalten sportlicher Veranstaltungen
    3. Abhalten von Versammlungen und Vorträgen
    4. Teilnahme an vereinsinternen und überregionalen Turnieren.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Der am 14.09.1976 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Unterschneidheim e.V.“ und hat seinen Sitz in Unterschneidheim. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein will die Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Tennisfreund werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder, sind aktive Mitglieder, sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Sportstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  6. Die Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    2. Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Beitragseinzug per Lastschriftverfahren
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  7. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach § 4 Abs. 6 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, endgültig.
  2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Es ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch den Tod,
    2. durch den Austritt
    3. durch den Ausschluss.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss erfolgt,
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    4. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
    5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  1. Die Höhe der Aufbaugebühr und der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
  2. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufbaugebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
  3. Der Ausschuss hat das Recht, in Ausnahmefällen die Aufbaugebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Ausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrags zu.
  4. Bis zum 1.4. des laufenden Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.6. des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
  5. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.
  6. Will ein aktives Mitglied für einige Zeit als ruhendes Mitglied gelten, so muss es sich als „Passives Mitglied“ umschreiben lassen. Die Umschreibung kann nur zu den in § 5, Abs. 4 genannten Terminen erfolgen.

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Der Ausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand besteht aus
    1. 1-3 gleichberechtigte Vorsitzende
    2. 1-2 stellvertretende Vorsitzende
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    1. die 1-3 Vorsitzende
    2. die 1-2 stellvertretende Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  2. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 500 € belasten, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, selbständig befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 € belasten, bedarf es der Zustimmung des Ausschusses.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen unter 250 € bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters, über 250 € der Unterschrift des Schatzmeisters und des 1. Vorsitzenden.
  4. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
    Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erneute Abstimmung.
  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  1. Dem Ausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.
    Dies sind:
    2 Beisitzer
    1 Sportwart
    1 Jugendwart
  2. Der Ausschuss ist für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
  3. Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 8, Abs. 8 entsprechend.
  4. Bei Ausscheiden eines der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschusses ernennt der Ausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Unterschneidheim einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Ausschusses.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern (siehe § 3, Abs. 3).
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  4. Die Wahl der Vorstands- und der weiteren Ausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn auch nur ein erschienenes Mitglied darauf anträgt, sonst durch Zuruf.
  5. Bei der Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang erforderlich.
    Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
  4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
    Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
    Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Sportfachverband Württembergischer Tennisbund (WTB).
  5. An den WTB werden personenbezogene Daten der Mitglieder weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb beantragen (Spielerlizenz) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
    2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden und nicht mehr notwendig sind,
    5. die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
    6. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  7. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Bei Bildung eines Gesamtvereins Unterschneidheim e.V. wobei diesem mindestens zwei der bisherigen Sportvereine angehören müssen, hat der Vorstand an die Mitgliederversammlung den Antrag auf Aufnahme in diesen Gesamtsportverein Unterschneidheim e.V., Sparte Tennis, zu stellen, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für eine Antragsannahme stimmen müssen.
  3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterschneidheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.